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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Für alle Geschäfte gelten unter Ausschluss etwaiger entgegenstehender Einkaufsbedingungen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese werden durch Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entgegennahme unserer Lieferung auch für künftige Geschäfte anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von der Aufhebung oder Änderung einzelner Konditionen bleiben alle anderen Bedingungen unberührt.

1. Angebote und Preise sind freibleibend ab Lager Kissing zuzüglich Mehrwertsteuer. Lieferschein und Rechnung sind zugleich Auftragsbestätigung, sofern diese nicht vorab separat erfolgt. Alle Vereinbarungen, Erklärungen und mündlichen Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus von uns nicht zu vertretenden Gründen mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss und verändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung unsere Lohn- und/oder Materialkosten, insbesondere aufgrund von Preisänderungen etwaiger Vorlieferanten, Änderungen der Devisenkurse, der Zölle, der Steuern und sonstiger Abgaben sowie Änderungen von Versicherungsprämien oder Transportkosten, so ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend.

3. Eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, die auf Grund von Patentschriften, Warenzeichen und ähnlichen Rechten von Dritten erhoben werden, berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt. Dies gilt nicht bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen.

4. Die von uns benannten Liefer-, Versendungs- und Verschiffungstermine sind stets unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, insbesondere durch den Kunden, frühestens jedoch mit Datum unserer Auftragsbestätigung und Bezahlung etwaig vereinbarter Akontozahlungen. Dies gilt auch, wenn es sich um Teillieferungen handelt, zu denen wir unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers jederzeit berechtigt sind. Die Liefertermine verlängern sich bei höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, nachträglicher Materialverknappung (insbesondere Rohstoff- und Energiemangel), Import- und Exportrestriktionen, Verkehrsstörungen, Frost, behördlichen Verfügungen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns und/oder unseren Zulieferanten und/oder deren Unterlieferanten die Leistung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist. Der Käufer wird über das Vorliegen der vorstehend beschriebenen Umstände informiert. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Unser Recht von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

5. Aufträge binden uns nur, nachdem sie innerhalb einer Frist von höchstens drei Wochen nach Datum der Auftragserteilung von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Vertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zu Stande. Solange der Auftrag von uns noch nicht bestätigt worden ist, ist der Käufer trotzdem an den von ihm gegebenen Auftrag gebunden.

6. Unsere (Außendienst-) Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben; vielmehr bedarf es hierzu von vertretungsberechtigten Mitarbeitern rechtswirksam unterzeichneter Individualvereinbarungen.

7. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern keine abweichenden Lieferkonditionen vereinbart wurden, die unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen. Muster liefern wir nur gegen Festrechnung und ohne Rückgaberecht.

8. Die Maße und Mengen der bestellten Ware werden von uns so genau wie möglich berücksichtigt; ist der Käufer Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit der Maßgabe aber, dass eine Toleranz von 10 v. H. nach oben oder nach unten zulässig ist.

9. Alle Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf offensichtliche Transportverluste, -mängel oder etwaige -beschädigungen zu überprüfen, Beanstandungen entsprechend den Bedingungen des Transporteurs in Gegenwart des Fahrers festzustellen, zu dokumentieren und uns spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferungen und Leistungen schriftlich anzuzeigen. Für Käufer, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind, gilt § 438 HGB. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Lieferung und Leistung hinsichtlich etwaiger Transportverluste, -mängel oder Transportbeschädigungen als genehmigt. Der Käufer hat stets die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Transporteur wahrzunehmen.

10. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind - unbeschadet der Regelungen in Ziffer 10 dieser AGB – uns spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung/Übergabe unserer Lieferungen und Leistungen, schriftlich anzuzeigen, wobei nach Weiterverarbeitungs-/Einbaubeginn kein Rügerecht mehr besteht. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt und abgenommen. Für Käufer, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind, gilt statt dessen § 377 HGB. Ungeachtet etwaiger Mängel sind unsere Lieferungen und Leistungen vom Käufer anzunehmen und sachgemäß zu lagern, wobei Mangelrechte des Käufers hierdurch nicht berührt werden.

11. Bei begründeter Beanstandung steht dem Käufer nach unserer Wahl ein Anspruch auf zweimalige kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Fehlmengen werden unter Berücksichtigung von Ziffer 9 dieser AGB nachgeliefert. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Wir können die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Käufer seine fälligen Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Leistungsverweigerungs-/ Zurückbehaltungsrechte des Käufers wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.

12. Jegliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung unserer Lieferungen und Leistungen entstehen, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht).

Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. (Schadens-)Ersatzansprüche des Käufers gegenüber uns, die auf Vertragsstrafenansprüche der Abnehmer des Käufers zurückgehen, sind für uns in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn. In jedem Fall sind wir berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels entstanden ist.

13. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), verjähren alle Sachmängel- und vertraglichen Schadensersatzansprüche des Käufers in 12 Monaten von der Anlieferung.

14. Die jeweils verbindlichen Zahlungskonditionen sind aus der jeweiligen Rechnung ersichtlich. Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Scheckzahlung gilt als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und vorbehaltlos gutgeschrieben ist. Zahlungen durch Wechsel nehmen wir ebenfalls nur erfüllungshalber und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an.
Ist der Käufer kein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sind wir bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Außerdem kann die Weiterbelieferung von der vollständigen Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Eingehende Beträge werden zunächst auf Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste fällige Schuld verrechnet.

Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistung auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen aus diesem sowie aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten sowie, unbeschadet der vorstehenden Rechte, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und zu verwerten. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass die Verwertung unangemessen hohe Kosten verursacht hat; die entsprechende Differenz ist vom Käufer bei erfolgreichem Nachweis sodann nicht zu tragen.

Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

15. Alle gelieferten Waren/Werkleistungen bleiben bis zum völligen Ausgleich sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen einschließlich etwaiger Refinanzierungswechsel unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum auch als Sicherung unserer Saldoforderung. Bei Zahlung unserer Rechnung im Scheck-/Wechsel-Verfahren gilt als endgültige Regulierung unserer Forderung erst die Einlösung des Schecks/Wechsels und nicht etwa bereits die Hereingabe des Schecks/Wechsels. Die Weiterveräußerung von uns gelieferter Ware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Bei Zwangsvollstreckungen und/oder Pfändungen hat der Käufer auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die erforderlichen Gegenmaßnahmen vorgenommen werden können. Für die uns hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haftet der Käufer, sollte anderweitig kein Ersatz erreicht werden können.

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer hat dieser seinerseits die Ware bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt), wobei der vorstehend vereinbarte Kontokorrentvorbehalt für den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt nicht gilt. Der Käufer tritt im Voraus alle seine Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware, auch evtl. ihm künftig zustehende Forderungen, entsprechend dem Bruttorechnungswert unserer Lieferungen und Leistungen oder unseres Miteigentumsanteils an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.

Eine Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der gelieferten/hergestellten Waren/Werkleistungen durch den Käufer erfolgt stets für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns entsprechend dem verhältnismäßigen Bruttolieferungswert Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- bzw. Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung entstehenden Waren gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren/Werkleistungen.

Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung unserer eigenen mit fremden Waren/Werkleistungen gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der mitverkauften fremden Ware. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Sollte der Käufer jedoch in Zahlungsverzug geraten, sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung oder den Eigentumsvorbehalt gegenüber den Abnehmern des Käufer anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer hat den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Waren/Werkleistungen jeweils sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind bzw. werden. Zahlungen, die der Käufer von seinen Kunden annimmt, werden treuhänderisch für uns vereinnahmt. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag über das Vermögen des Käufers oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch und gehen auf uns über.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Forderungsabtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben und uns unverzüglich die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

16. Aufgrund unserer Verpflichtung nach §§ 26 und 34 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten über Geschäftsvorfälle innerhalb des Unternehmens an zentraler Stelle verarbeitet werden.

17. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht das deutsche Internationale Privatrecht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Kissing, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder unsere Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

ipm Werbemittel GmbH, Bahnhofsallee 8, 86438 Kissing Stand 03/2017

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